Beschluss des LG Köln vom 21.7.2010, Az. 28 O 475/10
Beschluss des LG München I vom 19.7.2010, Az. 37 O 13384/10
Vor verschiedenen Landgerichten haben wir aktuell einstweilige Verfügungen gegen Filesharer in Bezug auf Rechtsverletzungen an den Musikwerken “Evacuate the Dancefloor” und “Pyromania” erwirkt. Diese richten sich gegen Rechtsverletzer, die die im Abmahnschreiben zuvor geforderte Unterlassungserklärung nicht oder in modifizierter, unzureichender Form abgegeben haben.
Durch die gerichtliche Durchsetzung der unserer Mandantschaft zustehenden Unterlassungsansprüche entstehen dem Rechtsverletzer im Vergleich zu den in der Abmahnung geforderten pauschalen Abgeltungsbeträgen erhebliche Mehrkosten.
Der Streitwert wurde vom LG Köln aufgrund der Tatsache, dass es sich in dem oben genannten Fall um beide oben genannten Werke (im Rahmen eines sog. Chartcontainers) handelte und diese Werke jeweils von 3 Urhebern geschaffen wurden auf € 50.000,00 festgesetzt.
Beispielhaft ist der o. g. Beschluss des LG Köln abrufbar unter:
Beschluss LG Köln v. 21.07.2010, Az. 28 O 475/10
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 06.08.2010
90% aller Bit-Torrent-Inhalte illegal
Nach einer Studie der University of Ballarat (Australien), die im Frühjahr 2010 im Auftrag der Australian Federation Against Copyright Theft (AFACT) durchgeführt wurde, beinhalten 89,9% der Bit-Torrent-Links urheberrechtlich geschütztes Material. Davon entfielen 43,3% auf Filme, 29,1% auf TV-Inhalte, 16,5% auf Musik, 4,4% auf Games und 2,3% auf Software. Unter den Top 100 der beliebtesten Tauschdateien befand sich nur ein einziges legal hochgeladenes File, nämlich der Open-Source-Video-Player „VLC-Player“, der über das Bit-Torrrent-Netzwerk vertrieben wird. Zum Zeitpunkt der Analyse wurden 117 Millionen Dateien über Bit-Torrent angeboten. Die zwei „meistgetauschten“ Dateien wurden jeweils mehr als eine Million mal verbreitet.
Quelle: http://www.afact.org.au/research/bt_report_final.pdf
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 27.7.2010
Achtung! Betrugsversuch – gefälschte Abmahnungen per Email im Umlauf!
Heute wurde uns bekannt, dass gefälschte Emails mit der Absenderadresse // info@nuemann-lang.net im Umlauf sind. Diese sind als vermeintliche Abmahnungen der Kanzlei Nümann+Lang getarnt. In den Emails wird eine Beauftragung durch die Firma Videorama GmbH, Münchener Str. 63, 45145 Essen vorgetäuscht, eine Urheberrechtsverletzung behauptet und zur Zahlung eines Betrages von € 100,- per Paysafecard aufgefordert.
Wir raten dringend dazu, auf diese Betrugs-Emails nicht zu reagieren und vor allem keine Zahlungen zu leisten. Geschädigte können über unsere Email-Adresse hoax@nuemann-lang.de zu uns Kontakt aufnehmen und uns die empfangene Betrugs-Email weiterleiten. Wir geben diese dann an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung weiter. Ein Mandat bzw. Kosten sind damit nicht verbunden.
Wir stellen hierzu klar:
Wir versenden keine Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen per Email über die oben genannte Emailadresse. Diese Emailadresse ist keine Email-Adresse der Kanzlei Nümann+Lang. Die Kanzlei Nümann+Lang fordert nicht zu Zahlungen über Paysafecard auf. Wir vertreten nicht die Videorama GmbH aus Essen.
22.6.2010, RA Christian Weber
„Berliner Rede zum Urheberrecht“
von Bundesjustizministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom 14.6.2010
In Ihrer Rede stellte die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den kreativ tätigen Urheber mit seiner Persönlichkeit und Individualität in den Mittelpunkt:
„[...] Meine Damen und Herren, bei allen Überlegungen muss der Kreative, muss der Werkschöpfer im Mittelpunkt stehen. Niemand sonst gehört in den Mittelpunkt, kein Dritter; weder der Verwerter, der mit der Vermarktung des Werkes Geld verdient, noch der User, der mit der Gratis-Nutzung Geld sparen will. Es geht nicht um sie, es geht beim Urheberrecht in erster Linie um den Kreativen. Ihn dürfen wir nicht abspalten von seinem Werk, sein Werk dürfen wir nicht anonymisieren und auch nicht kollektivieren. All dies wäre ein fataler Irrweg.[...]“
Insgesamt bekannte sich die Bundesministerin der Justiz zu einem starken Urheberrecht für die Werkschaffenden und erteilte der “Copy-Paste-Kultur” im Internet eine klare Absage. Die Freiheit im Internet dürfe nicht zu einer Rechtlosstellung der Kreativen und Werkschaffenden führen.
„[...] Den Besitzstandswahrern, die ihre Augen vor der neuen Realität der digitalen Welt verschließen, stehen auf der anderen Seite jene gegenüber, für die das Urheberrecht ein blanker Anachronismus geworden ist. Sie halten es in der Netzwelt für überholt; es ist für sie nur eine überkommene Blockade des weltweiten Wissenstransfers und der digitalen Kreativität. Sie ignorieren den einzelnen Autor. Sie bezeichnen sich als „digital natives“, um als Eingeborene einer digitalen Welt die Regeln der analogen nicht länger akzeptieren zu müssen. Aus den Schwächen der Durchsetzung von Urheberrechten im Netz folgern sie die mangelnde Geltung des Urheberrechts überhaupt; ganz so, als ob eine Rechtsverletzung deswegen irrelevant würde, weil sie besonders häufig vorkommt. Die Meinungsführer dieses Lagers sehen im Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen, nur noch ein sozialschädliches Monopol. [...]“
Die Ministerin geht für eine sinnvolle, zeitgemäße und alle (widerstreitenden Interessen) berücksichtigenden zukünftige Weiterentwicklung des geltenden Urheberrechts von vier Prämissen aus (durch den Verfasser des Artikels gekürzte Zusammenfassung):
1. Das Recht muss die Selbstbestimmung der Kreativen sichern, über die Nutzung seines Werkes zu bestimmen. Gerade weil dies so ist, besteht auch kein Gegensatz zwischen Urheberrecht und Open Acces, zwischen Kommerz und Non-Profit-Bereich. GNU- oder Creative-Common-Lizenzen sind eine großartige Sache. Diese neuen Lizenzmodelle setzen das Urheberrecht gerade voraus. Der Urheber selbst hat die Hoheit über die Nutzung des Ergebnis seines geistigen Schaffens zu entscheiden, kein anderer hat die Befugnis, ihm dieses Recht zu nehmen.
2. Es geht beim Urheberrecht auch um die Persönlichkeit und Individualität des einzelnen Urhebers. Die anonyme Kollektivierung von Wissen und Werken ist deshalb der falsche Weg. Die Verfechter von Open Source scheinen das ganz ähnlich zu sehen. Die sechs Creative-Common-Lizenzen, die derzeit angeboten werden, haben verschiedene Bedingungen, eine ist aber bei allen sechs gleich: die Pflicht, den Namen des Urhebers zu nennen. Dies zeigt sehr deutlich: Das Urheberrecht hat nicht nur eine materielle Seite, es hat auch einen ideellen Aspekt, es geht auch um die Persönlichkeit und die Anerkennung desjenigen, der ein Werk schafft.
3. Es muss eine Leistungsgerechtigkeit geben bzw. erhalten werden. Wer Freiheitlichkeit mit Unentgeltlichkeit gleichsetzt, zieht einen Trugschluss. Das Konzept von „Open Culture“ ist deshalb ein Irrtum. Wo der Autor, wo die Zuordnung kreativer Werke zu ihren Schöpfern und zu den Rechteinhabern verschwimmt, da erodiert die Basis für Kreativität und kulturelle Vielfalt. Das Internet muss freiheitlich bleiben, aber es muss nicht zwingend gratis sein. Filesharing und Sharehosting sind keine politischen Statements. Für unautorisierte Gratis-Angebote im Internet zahlen wir langfristig alle einen hohen Preis. Die Freiheit im Internet darf deshalb nicht als Entrechtung der Kreativen missverstanden und missbraucht werden.
4. Wir brauchen Regeln, die die kulturelle Vielfalt sichern. Das Urheberrecht hat auch den Zweck, das Auskommen des Kreativen zu sichern und zu gewährleisten, dass sich Investitionen und Leistungen auch amortisieren. Vielen ist nicht klar, wem dieses Recht eigentlich zugute kommt. Das Urheberrecht ist ja kein Selbstzweck; es ist auch nicht geschaffen worden, um die Verbreitung von Musik oder Filmen zu erschweren. Nein, das Urheberrecht ist im Gegenteil die ganz wesentliche Voraussetzung dafür, dass es diese Musik, diese Filme überhaupt gibt. Das Urheberrecht bildet die Existenzgrundlage für Autoren und Übersetzer, für Komponisten und Musiker, für Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, für Softwareprogrammierer und Journalisten. Es darf nicht in Vergessenheit geraten: Millionen Kreative und deren Familien können ihren Lebensunterhalt nur deshalb bestreiten, weil es das Urheberrecht gibt.
Hinsichtlich der Durchsetzung des Urheberrechts im Internet sprach sich die Ministerin für wirksamere Instrumente aus.
„[...] Meine Damen und Herren, die Schaffung von Schutzrechten ist das eine, ihre effektive Durchsetzung ist das andere. Hierzu hat der deutsche Gesetzgeber in der Vergangenheit schon wichtige Grundlagen geschaffen. So wurde beispielsweise mit dem Durchsetzungsgesetz der Auskunftsanspruch gegen Dritte eingeführt. Der Rechteinhaber kann nun direkt gegen den Provider vorgehen und von ihm Auskunft darüber verlangen, wer eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat. Hierzu bekomme ich viele positive Rückmeldungen. Trotzdem: Wie wir künftig die Durchsetzung des Urheberrechts sicherstellen, ist vielleicht die größte Herausforderung, vor der wir im Urheberrecht stehen. Das Urheberrecht bleibt wirkungslos, wenn der materielle Schutz nicht durch wirksame Instrumente zu seiner Durchsetzung flankiert wird. Wir müssen auch künftig die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass diejenigen, die kreativ tätig sind und sich wirtschaftlich engagieren, ihre Leistungsschutz- und Urheberrechte auch durchsetzen können. [...]“
Gleichzeitig könne dass das Urheberrecht aber attraktive Geschäftsmodelle nicht ersetzen. Die Verwerter künstlerischer Leistungen seien daher aufgerufen, solche Modelle für die digitale Welt zu entwickeln.
Volltext zur Rede:
Berliner Rede zum Urheberrecht vom 14.6.2010 (BMJ | Sabine Leutheusser-Schnarrenberger | Berliner Rede zum Urheberrecht)
Kommentar des Verfassers:
In der Rede kommen die widerstreitenden Interessen deutlich zum Ausdruck, derer es gilt für die Zukunft einen gerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Einerseits stellt das Internet mit seinem Zugang zu Bildung und Wissen, der darüber stattfindende kulturelle Austausch und die Möglichkeit, Transparenz und Öffentlichkeit zu schaffen, eine große Chance dar. Gleichsam geht von den Möglichkeiten, die das Internet bietet, eine große Gefahr aus, dass geistige Güter und urheberrechtlich geschützte Inhalte ungehindert und massenhaft weltweit verbreitet und vervielfältigt werden können. Freiheit im Internet bedeutet nicht kostenloser Zugriff auf alle Inhalte. Durch Letzteres würde die Selbstbestimmung derjenigen, die geistiges Eigentum erschaffen, gefährdet und das geistige Eigentum als solches zu einer leeren Hülle. Bei der zukünftigen Entwicklung des Urheberrechts ist der Werkschöpfer in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen. Er ist derjenige, der die dem Werk zu Grunde liegende geistige Leistung erbringt und dessen Individualität im Werk zum Ausdruck kommt. Ohne die Kreativen gäbe es keine Kreativität und keine kulturelle Vielfalt. Daher ist der Schutz geistiger Güter und damit der Schutz der dahinter stehenden Werkschaffenden und deren angemessene Beteiligung an der Nutzung ihrer Werke die Basis für einen sinnvollen Umgang mit geistigen Gütern und somit eine zentrale Aufgabe bei der Weiterentwicklung des Urheberrechts.
Rechtsanwalt Christian Weber, 16.6.2010
Der BGH hat (zu Recht) in den Entscheidungsgründen des Urteils v. 12.5.2010 (Az. I ZR 121/08) nicht bestätigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musiktitels in Filesharingnetzwerken anwendbar ist.
Im Vorfeld wurde – noch bevor die Entscheidungsgründe im Volltext vorlagen – in den einschlägigen Blogs und Internetforen auf Basis einer Pressemitteilung des BGH behauptet, der BGH habe entschieden, dass in Filesharing-Abmahnungen § 97a Abs. 2 UrhG (Anwaltskostendeckelung auf 100,- €) anwendbar sei. Diese Behauptung hat sich nunmehr als falsch herausgestellt. Die Frage der Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG wird in der Entscheidung gar nicht thematisiert.
Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 28 O 596/09) entschieden, dass § 97a Abs. 2 UrhG in Filesharingfällen nicht anwendbar ist. Durch das Anbieten eines ganzen Albums sei die Bagatellgrtenze des § 97a Abs. 2 UrhG überschritten, insbesondere dann, wenn das Werk für alle Teilnehmer einer Tauschbörse – also weltweit – abrufbar war. Ein einfach gelagerter Fall läge jedenfalls nicht vor, da es sich bei der Haftung von Personen im Internet um eine komplexe Materie handele, jedenfalls dann, wenn die Person des Verletzers streitig sei. Ein einfach gelagerter Fall liege aber nur dann vor, wenn das Vorliegen einer Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht auch für einen Nichtjuristen quasi auf der Hand liege.
RA Christian Weber, 10. Juni 2010
BGH bestätigt Haftung des Anschlussinhabers für WLAN
(Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08)
Der Bundesgerichtshof hat in der lange erwarteten Entscheidung die Haftung des Anschlussinhabers für ein unzureichend gesichertes W-LAN bestätigt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt demnach eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Diese Pflicht besteht bereits vor Kenntnis von Rechtsverletzungen und vor der ersten Abmahnung. Wegen des Eigeninteresses des Anschlussinhabers, dass über seinen Anschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden, sind solche Sicherungsmaßnahmen auch zumutbar. Bei der Verschlüsselung eines W-LAN reicht ein 16stelliges Passwort nicht aus. Stattdessen bedarf es eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passworts. Die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts über einen bestimmten Internetanschluss spricht für die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber dieses Anschlusses für Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ein Anschlussinhaber haftet deshalb im Ergebnis (neben dem tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung) nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassen und auf Ersatz der Abmahnkosten.
Urteil des BGH v. 12.5.2010 (Az. I ZR 121/08)
Anmerkung von RA Christian Weber:
Im Vorfeld wurde – noch bevor die Entscheidungsgründe im Volltext vorlagen – in den einschlägigen Blogs und Internetforen auf Basis einer Pressemitteilung des BGH behauptet, der BGH habe entschieden, dass in Filesharing-Abmahnungen § 97a Abs. 2 UrhG (Anwaltskostendeckelung auf 100,- €) anwendbar sei. Diese Behauptung hat sich nunmehr als falsch herausgestellt. Der BGH hat (zu Recht) in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht bestätigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musiktitels in Filesharingnetzwerken anwendbar ist.
RA Christian Weber, 4. Juni 2010
Das OLG Köln hat die Aktivlegitimation unserer Mandantschaft bestätigt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
[...] verblieb ihr <der Antragstellerin> jedenfalls als ausschließlich Berechtigter der vorigen Stufe doch ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette (vgl. zur Abgrenzung Senat, GRUR-RR 2005, 179 – Standbilder im Internet). Dieses eigene Abwehrrecht verliert ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ebenso wenig wie ein Urheber durch die Vergabe weiterer ausschließlicher Nutzungsrechte an Unterlizenznehmer, sofern er – etwa wegen Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Lizenzgebühren – ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGHZ 118, 394 = GRUR 1992, 697 [698 f.] – ALF; BGHZ 141, 267 = GRUR 1999, 984 [985] – Laras Tochter; Senat, a.a.O. [180]; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 49 [50] – Bruce Springsteen an his Band; OLG München, GRUR 2005, 1038 f. – Hundertwasserhaus II; Wandtke / Grunert in: Wandtke / Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 31 UrhG Rn. 8, 35 m.w.N.). Im Streitfall liegt das Interesse der Antragstellerin, unberechtigte Dritte am Einstellen der geschützten Tonaufnahme in Tauschbörsen zu hindern, auf der Hand, denn die gewinnbringende Auswertung der Aufnahmen durch die Lizenznehmerin, an der sie nach dem Bandübernahmevertrag prozentual beteiligt ist, wird dadurch gefährdet. [...]
Link zur Entscheidung:
Beschluss des OLG Köln vom 8.2.2010 (Az. 6 W 13-10)
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main 10.2.2010
“Gute Ideen und innovative Produkte, die aus diesen Ideen entstehen, sind einer der Erfolgsgaranten unserer Unternehmen. [...] Deshalb brauchen wir ein funktionierendes System des geistigen Eigentums.”
Link zur Rede “Herausforderung für gewerbliche Schutzrechte” – Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 26.4.2010:
Frankfurt/M, den 26.4.2010
LG Düsseldorf 12 O 51/10
LG Hamburg 310 O 94/10
Vor verschiedenen Landgerichten haben wir aktuell einstweilige Verfügungen für unsere Mandantschaft in Bezug auf Rechtsverletzungen an dem Musikwerk “Fever” erwirkt. Diese richten sich gegen Rechtsverletzer, die die im Abmahnschreiben zuvor geforderte Unterlassungserklärung nicht oder nur in abgewandelter (aber unzureichender) Form (sog. Modifizierte Unterlassungserklärung, kurz “mod. UE”) abgegeben haben. Durch die gerichtliche Durchsetzung der unserer Mandantschaft zustehenden Unterlassungsansprüche entstehen dem Rechtsverletzer im Vergleich zu den in der Abmahnung geforderten Vergleichsbeträgen regelmäßig erhebliche Mehrkosten.
Beispielhaft sind folgende beschlüsse abrufbar:
Einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf Az. 12 O 51/10
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 10.03.2010 u. 26.4.2010
BVErfG 1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
Das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08) hat keinen Einfluss auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich Filesharing
Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 ist auf “Filesharing-Sachverhalte” nicht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die §§ 113a und 113b TKG sowie § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, für nichtig erklärt. Da unseren Abmahnschreiben keine Daten, die im Wege der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden sind, zu Grunde liegen, sind bereits ausgesprochene Abmahnungen durch das Urteil des BVerfG nicht betroffen, insbesondere sind sie nicht unwirksam und haben sich auch nicht erledigt.
Bei den sog. “Filesharing-Abmahnungen” zu Grunde liegenden Daten handelt es sich um solche, die vom jeweiligen Internet-Provider gemäß §§ 96ff. TKG (z.B. zu Entgelt-, Abrechnungs- oder Qualitätssicherungszwecken) gespeichert wurden, also einem anderen “Datenpool” entspringen, als die sog. Vorratsdaten. Diese wurden im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG rechtmäßig erlangt.
(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 3.3.2010
Wir weisen auf den Artikel “Bei Internetanschlüssen gilt die Halter-Haftung” (Spiegel online v. 7.1.2010) hin:
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,670667,00.html
RA Christian Weber, 21.1.2010
Wir weisen auf den informativen Artikel “Für Raubkopierer wird es immer teurer” unter folgendem Link hin:
http://www.welt.de/webwelt/article5906849/Fuer-Raubkopierer-wird-es-immer-teurer.html
RA Christian Weber, 21.1.2010
LG Düsseldorf 12 O 497/09
Unter anderem vor dem LG Düsseldorf haben wir aktuell einstweilige Verfügungen für unseren Mandanten David Vogt in Bezug auf Rechtsverletzungen an dem Musikwerk “Schöne neue Welt” erfolgreich durchgesetzt.
Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen. Außerdem möchten wir hiermit Behauptungen entgegentreten, dass unsere Mandanten nicht berechtigt wären, Ansprüche aus Verstößen gegen die von ihnen geschaffenen urheberrechtlichen Werke geltend zu machen. Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind.
Link zum Beschluss:
Beschluss des LG Düsseldorf vom 28.12.2009 (Az. 12 O 497/09)
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 7.1.2010
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 – Az. 6 U 101/09
Haftung des Internetanschlussinhabers für Familienangehörige bejaht
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln die Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die durch Kinder oder Ehegatten begangen werden abermals bejaht. Nach Auffassung des 6. Senats genüge das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.
Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html
Link zur Pressemitteilung:
http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php
Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 7.1.2010, aktualisiert am 14.1.2010
Beschluss d. OLG Schleswig 6 W 21-09 v. 8.10.2009
Leitsatz des Autors:
Das Bereitstellen eines einzelnen Musiktitels auch auf einem sog. Compilation-Tonträger zum Download für die Öffentlichkeit im Rahmen einer sog. Tauschbörse stellt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne des § 101 UrhG dar.
Beschluss des OLG Schleswig vom 8.10.2009, Az. 6 W 21/09
Das Landgericht Kiel ist der Rechtsauffassung des OLG Schleswig mittlerweile gefolgt. Entsprechende Gestattungsanordnungen liegen uns vor.
RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.12.2009
Piraten, nein danke!
Geistiges Eigentum braucht Schutz
Von Prof. Klaus Kocks, erschienen in der Frankfurter Rundschau vom 15.10.2009
Mein Namensvetter Klaus Störtebeker („Stürz-den-Becher“) ist zu Recht seit Jahrhunderten ein romantischer Held, weil er seinerzeit den Pfeffersäcken von der Hanse so zusetzte. Aber er war wohl ein schnöder Verbrecher. Piraten wurden nur von jenen geliebt, denen sie nicht die Bäuche aufschlitzten, um deren Töchter zu schänden und Hab und Gut zu versaufen. Im Hamburgischen Stadtmuseum kann man von diesen Untaten hören und Störtebekers zerborstenen Schädel sehen. Die Hanseaten haben den abgeschlagenen Kopf des Piraten als Generalprävention vor der Stadt aufgespießt. Nehmen wir, die braven Bürger, die Warnung vor den Piraten an? Ich rede natürlich nicht von den Gewässern vor Somalia, sondern einer neuen Partei unserer Tage, die die Existenz von Kunst, Kultur und Journalismus bedroht.
Viele Angehörige meiner Generation werden den Riesenerfolg der Piratenpartei gar nicht bemerkt haben. Bundesweit lag dieser Klub der Internetfreunde deutlich unter der Fünf-Prozent-Hürde, so dass man die Splittergruppe getrost vergessen könnte. Aber in Universitätsstädten gab es auch schon zweistellige Werte. So hat es mit den Grünen schon begonnen.
Und jetzt die Internetpiraten. Deren Anliegen betreffen die ungehinderte Nutzung des World Wide Web, jener globalen Informationsmaschine, die unser Leben verändert hat. Aber es geht um mehr als dieses Universum unnützen Wissens, in dem niemand Geld verdient außer der Porno-Industrie, die uns listenreich mit ihrem Müll versorgt. Es geht um etwas sehr Fundamentales und Hochumstrittenes zugleich, das Privateigentum. In Schweden sind die Piraten entstanden als eine Bewegung von Internetnutzern, die sich nicht um Eigentumsvorbehalte scheren will. Im Netz, findet diese Google-Generation, gehört allen alles und jeder darf alles nutzen, eine Art elektronischer Ur-Kommunismus. Dass damit alle Schöpfer geistigen Eigentums mittellos werden, sollen wir hinnehmen. Und so klauen die Kids bei allen, die das nicht einsehen. Das klingt nach Störtebeker, also sympathisch. Ist es aber nicht.
Bevor jetzt die Sozis reflexartig auf die Sozialbindung des Eigentums laut Grundgesetz reflektieren, ein klares Wort: Das Privateigentum ist die Basis der Moderne und damit auch die Basis unserer Freiheit. Klingt spießig, ist aber unabweisbar. Der Bürger hat sich gegen Adelswillkür dadurch behaupten können, dass er einen Zaun um seinen Garten machte, so dass die feudale Jagdgesellschaft nicht mehr sein Gemüse niedertrampeln konnte. Man darf noch mal bei Adam Smith nachlesen, wieso der Reichtum der Nationen und damit das Allgemeinwohl auf zwei Dingen beruhen, dem Recht auf Eigentum und dem Wettbewerb aller mit allen. Das klingt jetzt sogar kapitalistisch und ist es auch.
Gerade hat mir ein freundlicher Professorenkollege eine Postkarte aus Kuba geschickt, auf der er von zwei weinenden und zwei lachenden Augen spricht. Es bewegte ihn die Freude an Land und Leuten und Trauer darüber, wie Fidels Kommunismus das Paradies zugrunde gerichtet hat. Wer Freiheit und Sozialismus will, muss Privateigentum und Wettbewerb wollen. Das gilt auch für geistiges Eigentum im Internet. Das sollten wir bei aller Freibeuter-Romantik nicht vergessen. Sonst ist das Netz nur noch eine Piratensee, sprich ein Meer des Unrechts. Das klingt völlig uncool, ist aber leider wahr. Piraten, nein danke!
Professor Klaus Kocks ist Meinungsforscher.
Das Landgericht Hamburg hat sich im Rahmen eines von uns aktuell erwirkten Beschlusses hinsichtlich der Behauptung, die IP-Adresse sei falsch ermittelt, geäußert.
Der Einwand, im Rahmen der IP-Adressermittlung sei es zu Fehlern gekommen, ist hiernach im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegenüber einem Filesharer zu Fall zu bringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die angeblichen Ermittlungsfehler nicht besonders glaubhaft gemacht würden. Zwar kann – so das Landgericht Hamburg – eine fehlerhafte Zuordnung einer IP-Adresse nicht ausgeschlossen werden, dies sei “aber wenig wahrscheinlich” (Beschluss des LG Hamburg vom 14.10.2009, Az. 308 O 430/09).
Beschluss des LG Hamburg v. 14.10.2009
Kommentar:
Insbesondere der Einwand, es sei bei der IP-Adresse vermutlich zu sog. Zahlendrehern gekommen, greift nicht. Sowohl seitens des ermittelnden Dienstleisters, als auch seitens der Provider werden IP-Adressauskünfte vollautomatisch abgefragt und von Computern aus Datenbanken ausgelesen. Die menschliche Fehlerkomponente ist im Rahmen dessen folglich ausgeschlossen. Ein “Verdrehen” von Zahlen innerhalb einer IP-Adresse folglich auch.
(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 21.10.2009
LG München I 7 O 18649/09
Vor dem LG München haben wir für unsere Mandanten einstweilige Verfügungen gegenüber Rechtsverletzern erwirkt, die von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München vertreten werden. Die von der Kanzlei hinterlegten Schutzschriften konnten – so das LG München – “nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen”. Die einstweiligen Verfügungen wurden daher trotz der hinterlegten Schutzschriften ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Link:
Einstweilige Verfügung LG München I
Kommentar:
Das Hinterlegen von Schutzschriften verfolgt den Zweck zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Die von uns erwirkten Entscheidungen in München zeigen, dass die Hinterlegung von Schutzschriften nicht zwangsläufig dazu führt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, geschweige denn, dass durch das Hinterlegen von Schutzschriften die unseren Mandanten zustehenden Unterlassungsansprüche zu Fall gebracht werden. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl von Vertretenen inhaltsgleiche oder inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Schutzschriften hinterlegt, diese ihren Zweck verfehlen können und letztlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen.
RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 15.10.2009
Einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer”
Vor verschiedenen deutschen Landgerichten haben wir mittlerweile zahlreiche einstweiligen Verfügungen gegen Filesharer erwirkt. Die Rechtsverletzer hatten das zuvor im Rahmen eines Abmahnschreibens angebotene Vergleichsangebot zur aussergerichtlichen Einigung abgelehnt oder auf die Abmahnung gar nicht reagiert. Im Auftrag unserer Mandanten haben wir die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zahlreiche Rechtsverletzer durchgesetzt.
RA Christian Weber hierzu:
Um die möglicherweise noch andauernden Rechtsverletzungen zu unterbinden bzw. eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen haben wir an verschiedenen deutschen Gerichtsorten für unsere Mandanten zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer” beantragt. Diese wurden bislang ausnahmslos und ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen.
Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind. Gegenteilige Auffassungen wie sie in diversen Internetforen gerüchteweise kursieren sind damit hinfällig. Urheberrechtsverstöße in “Tauschbörsen” sind keine Kinderzimmerbagatellen, sondern lösen umfangreiche Ansprüche der geschädigten Schutzrechtsinhaber aus. Die gerichtliche Durchsetzung kann für den Rechtsverletzer weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Diese übersteigen das im Abmahnschreiben unterbreitete Vergleichsangebot in der Regel um das Vielfache.
Nachfolgend werden beispielhaft einige einstweilige Verfügungen abgebildet:
Einstweilige Verfügung des LG Hamburg
Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main
Einstweilige Verfügung des LG Köln
(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.10.2009
Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c KostO
OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09
Leitsatz des Verfassers:
Die Festgebühr nach § 128 c KostO fällt für die “Entscheidung” d.h. für die Hauptsache-Entscheidung über die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten an. Die im selben Verhfahren vorher ergehende einstweilige Anordnung auf Untersagung der Löschung der Daten ist gerichtsgebührenfrei. Es fallen also für einstweilige Anordnung und Hauptsachebeschluss keine doppelten Gebühren an.
Frankfurt am Main, den 2.4.2009 (c) Rechtsanwalt Christian Weber
We Save Your Copyrights – Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet www.wesaveyourcopyrights.org
Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Verfolgung von Rechtsverletzungen an geistigen Eigentumsrechten (Urheberrechte, Tonträgerherstellerrechte, Filmherstellerrechte etc.) im Internet. Wir setzen Ihre geistigen Schutzrechte an Filmen, Musik, Software, Hörbüchern, Games, Texten und Bildern durch außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet effektiv durch. Im Vordergrund steht dabei das Vorgehen gegen illegales Filesharing (sog. Tauschbörsen) und gegen anderweitige ungenehmigte Nutzungen Ihrer Werke und Produkte im Internet (z.B. im Rahmen sog. Filehoster).
Im Zeitalter von Internet und digitalen Medien ist der Schutz des geistigen Eigentums wichtiger aber auch schwieriger denn je. Digitale Inhalte werden im Internet anonym und massenhaft illegal verbreitet und hierdurch die legale Verwertung massiv gestört. Dies hat in den einschlägigen Branchen über die letzten Jahre hinweg zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt. Wenn geistige Eigentumsrechte Ihr Kapital darstellen, sollte es oberste Priorität sein, diese zu schützen. Durch jede illegale Verbreitung Ihrer Produkte über das Internet werden Ihre Umsätze und Ihr wirtschaftlicher Erfolg geschmälert. Nur durch die konsequente Verfolgung von Rechtsverletzungen können Ihre Rechte im Internet wirksam verteidigt und der modernen „Copy-und-Paste-Kultur“ Einhalt geboten werden.
Geistiges Eigentum ist nicht greifbar. Kopieren, Verbreiten und “Tauschen” von geistigen Gütern sind mittlerweile für jeden Computernutzer mittels weniger Mausklicks in Sekundenschnelle möglich. Umso wichtiger ist die Ermittlung und Verfolgung des Diebstahls geistigen Eigentums. Hierzu werden die Rechtsverletzungen zunächst in Zusammenarbeit mit darauf spezialisierten technischen Dienstleistern festgestellt und dokumentiert. Anschließend werden die Rechtsverletzer namhaft gemacht und zivilrechtlich in Anspruch genommen (sowie ggf. auch strafrechtlich verfolgt).
Durch die rechtliche Inanspruchnahme der ermittelbaren Rechtsverletzer bzw. der Personen, die für die Rechtsverletzung haftbar sind, werden Rechtsverletzungen an Ihren Produkten für die Zukunft erfolgreich unterbunden. Gleichzeitig werden die Verantwortlichen Personen zu zukünftigem rechtstreuen Verhalten wirksam und verbindlich verpflichtet und die Erstattungsansprüche hinsichtlich der durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten sowie ggf. darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche zur Kompensation der durch die illegale Nutzung eingetretenen Umsatzeinbußen gegen die Täter in angemessener Höhe durchgesetzt. Darüber hinaus werden die Betroffenen Nutzer langfristig für die Wahrung geistiger Eigentumsrechte sensibilisiert und sowohl die Täter als auch der Täterumkreis vor weiteren Taten abgeschreckt.
Wenn Sie sich einen Eindruck von der Tragweite der im Internet stattfindenden Rechtsverletzungen an Ihren geistigen Produkten machen wollen, kontaktieren Sie uns. Wir können einen „Testscan“ der illegalen Vervielfältigungen Ihrer Produkte anfertigen lassen. Anhand dessen können Sie sich einen ersten Eindruck vom Ausmaß und der Anzahl der aktuell stattfindenden Verletzungshandlungen verschaffen. Sie werden möglicherweise überrascht sein!
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Dieser Fragen- und Antwortenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die enthaltenen Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird aber darauf hingewiesen, dass einzelne der aufgeworfenen rechtlichen Fragen in der Literatur und/oder Rechtsprechung kontrovers diskutiert werden. Sämtliche Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr. Die FAQs können eine Beratung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt nur bedingt ersetzen. Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Geistiges Eigentum wie z.B. Musik, Filme, Hörbücher, Texte, Computerprogramme sind in Deutschland insbesondere nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützt. Danach ist der Urheber bzw. der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte exklusiv dazu berechtigt, das geistige Gut zu nutzen bzw. zu verwerten. Dies kann z.B. sein ein Komponist, eine Plattenfirma (Tonträgerhersteller), ein Filmproduzent, ein Autor, ein Verlag, oder auch ein Computersoftwarehersteller sein. Werden das Urheberrecht oder die einem Rechteinhaber zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte von einem Dritten verletzt (z.B. durch illegales Filesharing), stehen dem geschädigten Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sowie weitere Ansprüche (z.B. auf Auskunft) gegenüber dem Schädiger zu (vgl. §§ 97 ff. UrhG). Darüber hinaus stellen Urheberrechtsverletzungen auch Straftaten dar und können, wenn sie zur Strafanzeige gebracht werden mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (vgl. §§ 106 ff. UrhG).
Trotz der eindeutigen Rechtslage wird geistiges Eigentum heutzutage insbesondere im Internet ständig und massenhaft verletzt. Dies geschieht vorwiegend in sog. „Tauschbörsen“ wie z.B. eMule, eDonkey, Bit-Torrent und über sog. One-Click-Hoster bzw. Filehoster wie z.B. Rapidshare und Megaupload. Nach einer aktuellen Studie der University of Ballarat (Australien), die im Frühjahr 2010 im Auftrag der Australian Federation Against Copyright Theft (AFACT) durchgeführt wurde, beinhalten 90% der Bit-Torrent-Links urheberrechtlich geschütztes Material und sind somit illegal. Durch diese unbefugten Nutzungen werden die betroffenen Kreativbranchen in ihrer Rechteverwertung massiv beeinträchtigt und es entstehen immense wirtschaftliche Schäden und Verluste bis hin zur Existenzbedrohung sowohl für die kreativ Schaffenden, als auch für die den gesamten Industriezweig der Medien- und Unterhaltungsbranche. Daher ist der rechtliche Schutz des geistigen Eigentums nicht nur für die Kreativwirtschaft, sondern auch für den Erhalt kultureller Vielfalt und des Wissensstandortes Deutschland von essentieller Bedeutung.
Alleine im Jahr 2008 wurden über oftmals verharmlosend als „Tauschbörsen“ bezeichnete weltweite internetbasierte Netzwerke über 300 Millionen Musikdateien illegal vervielfältigt. Dadurch entstehen in Deutschland jährlich Verluste in Milliardenhöhe. Ca. 70% des gesamten Internetdatenaufkommens (sog. Internettraffic) in Deutschland entfielen laut der von der ipoque GmbH aus Leipzig durchgeführten Internetstudie im Jahr 2007 auf die Nutzung von Tauschbörsen. Die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schäden beziffert der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft in Deutschland jährlich auf ca. eine Milliarde Euro. Die Zahl der Täter illegalen Filesharings in Deutschland wird nach Maßgabe der aktuellen „Brenner-Studie“ der GfK (Brenner-Studie 2010) zwischen 4,4 (2005) und 2,9 (2009) Mio. Personen geschätzt. Eine kürzlich von der Internationalen Handelskammer veröffentlichte Studie zu den Auswirkungen illegaler Downloads auf die deutsche und europäische Kreativwirtschaft kommt zu dem Ergebnis, dass die illegale Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet allein in Deutschland im Jahr 2008 bei Produktion und Vertrieb von Spielfilmen, TV-Serien, Musik und Software einen Schaden von 1,2 Milliarden Euro verursacht und damit rund 34.000 Arbeitsplätze gekostet hat.
Einzelheiten zu den oben genannten Statistiken und Studien können im Internet unter anderem unter den folgenden Links eingesehen werden:
- http://www.musikindustrie.de/statistik-publikationen/
- http://www.musikindustrie.de/aktuell_einzel/back/84/news/brennerstudie-2010/
- http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/
- http://www.original-ist-genial.de/fileadmin/icc_dokumente/BuildingDigitalEconomyGerman.pdf
- http://www.original-ist-genial.de/home/single-news/article/12-millionen-jobs-durch-piraterie-bedroht.html
- http://www.ipoque.com/resources/internet-studies/internet-study-2007
- http://www.icc-deutschland.de/fileadmin/ICC_Dokumente/BuildingDigitalEconomyGerman.pdf
- http://www.afact.org.au/research/bt_report_final.pdf
- www.heise.de/newsticker/meldung/108321
- www.heise.de/newsticker/meldung/104776
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