Abmahnungs-FAQ


Hier finden Sie Informationen zur geltenden Rechtslage und Antworten auf Ihre Fragen rund um das Thema Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Bitte nutzen Sie dieses Angebot, bevor Sie uns persönlich kontaktieren und dadurch einen höheren Bearbeitungsaufwand verursachen, der sich ggf. in Mehrkosten niederschlagen kann.

Was ist eigentlich eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung wird demjenigen, der das Recht eines anderen verletzt hat, der Rechtsverstoß vorgehalten (Warnfunktion) und ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Ansprüche des geschädigten Schutzrechtsinhabers außergerichtlich zu erledigen. Meistens wird dem Rechtsverletzer (d.h. demjenigen, der abgemahnt wird) im Rahmen der Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, sich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verbindlich zu verpflichten, die vorgeworfenen Rechtsverstöße zukünftig zu unterlassen. Außerdem wird in der Regel ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dessen Annahme der Rechtsverletzer die Zahlungsansprüche des Schutzrechtsinhabers durch Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages abgelten kann. Ziel der Abmahnung ist die Vermeidung eines Gerichtsprozesses. Durch die Abmahnung soll also eine außergerichtliche Einigung bzw. Erledigung der Sache angestrebt werden (vgl. § 97a Abs.1 S.1 UrhG). Dies dürfte regelmäßig sowohl dem Interesse des geschädigten Schutzrechtsinhabers, als auch dem Interesse des Rechtsverletzers entsprechen.



Wie viel muss ich bezahlen?

In der Regel bietet der Rechteinhaber im Hinblick auf eine zügige und außergerichtliche Einigung einen Vergleichsvorschlag (z.B. Abgeltung aller Ansprüche gegen Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages) an. Nimmt man diesen Vergleich an, muss man nur diesen pauschalen Vergleichsbetrag zahlen und für die Zukunft entsprechende Handlungen unterlassen. Dadurch sind alle Ansprüche aus dem Rechtsverstoß einschließlich der Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung der Ermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten des Rechteinhabers abgegolten. Wenn Sie den Vergleich annehmen, müssen Sie also nur den "pauschalen Vergleichsbetrag" zahlen. Die sonstigen in der Abmahnung einzeln aufgeführten Kosten (z.B. Ermittlungskosten, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtsgebühren für das Auskunftsverfahren etc.) sind im Falle der Annahme des Vergleichsangebots von dem pauschalen Vergleichsbetrag mit umfasst d.h. sie müssen bei Annahme des Vergleichsangebots nicht zusätzlich gezahlt werden. Durch Annahme des Vergleichs reduzieren sich daher die Kosten auf einen Teilbetrag dessen, was im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vom Rechteinhaber gerichtlich geltend gemacht würde und (im Falle eines Unterliegens) von Ihnen zu zahlen wäre.

Woher hat der abmahnende Anwalt bzw. der Rechteinhaber meine Daten?

Die Daten der Rechtsverletzer werden in der Regel von der Staatsanwaltschaft anlässlich einer Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung ermittelt oder müssen im Rahmen eines gegenüber dem jeweiligen Internet-Provider durchgesetzten sog. zivilrechtlichen Auskunftsanspruches gem. § 101 UrhG von diesem herausgegeben werden. Im Falle der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung prüft die Staatsanwaltschaft zunächst die Sach- und Rechtslage, insbesondere das Vorliegen eines Tatverdachts. Im Falle des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches prüft ein Richter die Sach- und Rechtslage (sog. Richtervorbehalt). Ein Missbrauch ist daher weitgehend ausgeschlossen. Datenschutzrechtliche Belange sind somit von einer vom Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwälten unabhängigen Stelle geprüft worden.

Werden durch die Ermittlung der Daten (IP-Adresse etc.) datenschutzrechtliche Belange tangiert?

Eine Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, wenn ein Unterlassungsanspruch des Abmahnenden besteht. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung tatsächlich vom Abgemahnten selbst oder zumindest über dessen Internet-Anschluss (Stichwort: Störerhaftung des Anschlussinhabers) begangen wurde. Denn nur durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung können weitere – unter Umständen für den Abgemahnten kostspielige - gerichtliche Schritte durch den Abmahnenden vermieden werden.

Welche Rechtsverletzungen berechtigen zu einer Abmahnung?

Der jeweilige Verletzer im Internet bzw. in den jeweiligen Tauschbörsen seine IP-Adresse Dritten freiwillig offenbart, ist das Abfragen dieser Daten zunächst keine datenschutzrelevante Handlung. Die weitere Speicherung und Verwendung dieser Daten zum Zweck der Rechtsverfolgung ist durch § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gedeckt.



Die ermittelte IP-Adresse stimmt nicht mit meiner IP-Adresse überein

Internet-Provider vergeben IP-Adressen dynamisch d.h. bei jedem Einwahlvorgang, spätestens alle 24 Stunden (sog. Zwangstrennung) wird einem Internetanschluss von Seiten des Providers eine neue IP-Adresse zugewiesen. Somit erklärt sich, dass die im Abmahnschreiben angegebene IP-Adresse nicht der zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse Ihres Internetanschlusses entsprechen kann. Die aktuell zugewiesene IP-Adresse kann man sich z.B. auf der Internetseite www.wieistmeineip.de anzeigen lassen. Die Internetprovider speichern diese IP-Adressdaten nur wenige Tage, so dass man nach Ablauf der Speicherfrist nicht mehr überprüfen kann, welche Adresse einem bestimmten Anschluss zugewiesen war.

Die seitens des Softwaretreibers des Netzwerkadapters angezeigte IP-Adresse (beginnt häufig mit "192.168.xyz") ist NICHT die IP-Adresse, mit der der Internetanschluss im Internet kommuniziert, sondern lediglich die IP-Adresse, mit der der Internet-Router mit dem angeschlossenen Computer kommuniziert. Diese IP-Adresse ändert sich in der Regel nicht und spielt bei der Ermittlung eines Internetanschlusses keine Rolle.

Zum angegebenen Tat-Zeitpunkt ist niemand zu Hause gewesen?

Dies ist völlig irrelevant. Zunächst haftet der Anschlussinhaber auch für Rechtverletzungen, die von Dritten über seinen Anschluss begangen werden (sog. Störerhaftung). Außerdem bedarf es zur Vornahme illegaler Up- und Downloads keiner Anwesenheit von Personen. Selbst dann, wenn ein Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Rechtsverletzung ermittelt wurde, für beispielsweise zwei Wochen im Urlaub war, kann dies nicht einmal den Beweis des ersten Anscheins erschüttern. Denn trotz Urlaubsabwesenheit kann der Computer eingeschaltet gewesen sein und illegale Up- und/oder Downloads durchgeführt haben. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Anschlussinhaber Verkehrssicherungspflichten unterliegt, die ihn verpflichten, jedenfalls in zumutbarem Umfang die Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte auf seinen Internetanschluss zu überwachen bzw. für ungewollte Dritte zu erschweren bzw. zu verhindern.

Wieso wird ein Betrag von mir gefordert, der viel höher ist als der Kauf der heruntergeladenen bzw. bereitgestellten CD?

Der Schaden des verletzten Rechteinhabers besteht nicht (nur) im entgangenen Kaufpreis des illegal angebotenen Produktes (Tonträgers, Computersoftware, eBooks, etc.), sondern in dem enormen Schaden, der durch die bei kostenloser Verteilung des Produktes verursacht wird. Denn durch die vom Rechtsverletzer eröffnete Möglichkeit, das Produkt unentgeltlich zu beziehen, wird in den legalen Absatz des Produktes eingegriffen und somit dessen ungestörte Verwertung durch den Berechtigten empfindlich beeinträchtigt. Es liegt auf der Hand, dass es für den Berechtigten dadurch langfristig unmöglich wird, das Produkt gegen Entgelt zu vermarkten.

Der Schaden entspricht also nicht dem Kaufpreis einer einzelnen Kopie, sondern dem wirtschaftlichen Gegenwert einer Lizenz zur Verteilung des Werkes über das Internet. Der Rechteinhaber hat also einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, deren Höhe sich nach der Branchenüblichkeit im Musik- , Software oder Verlagsgeschäft richtet. Vor diesem Hintergrund existieren in den USA bereits Urteile gegen Filesharer, bei denen die Rechtsverletzer zu sechs- und siebenstelligen Schadensersatzbeträgen verurteilt wurden.



Ich selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen - muss ich trotzdem dafür gerade stehen?

Grundsätzlich trifft den Inhaber eines Internetanschlusses die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass über diesen Anschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden. Daher kann neben dem tatsächlichen Täter auch der Anschlussinhaber als sog. Störer haften. Es haften nach Auffassung vieler Gerichte daher beispielsweise auch die Eltern für die Taten ihrer Kinder.

Ich weiß nicht, ob mein W-LAN verschlüsselt ist.

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung desjenigen, der einen Internetzugang betreibt, diesen gegen Missbrauch und unbefugte Benutzung durch Dritte abzusichern. Hierzu gehört z.B. auch die Einrichtung eines Benutzerpassworts nach den gängigen Techniken (z.B. WPA2). Im Zweifel muss man sich hierzu nach Auffassung einiger Gerichte professioneller Unterstützung (z.B. durch den Internet-Service-Provider) bedienen.



Warum liegen der Abmahnung keine Beweise bei? Ist die Abmahnung dadurch unberechtigt bzw. unvollständig?

Nach allgemeiner Auffassung muss der Abmahnende die im Rahmen der Abmahnung behaupteten Tatsachen erst im Rahmen eines ggf. zu führenden Gerichtsverfahrens beweisen. Die Abmahnung ist also auch ohne Beifügung von Beweisen (z.B. Beweis der Rechtsinhaberschaft des Schutzrechtsinhabers) vollständig und wirksam.

Die ermittelten Personendaten wurden außerdem im Rahmen eines gesetzesmäßigen, unter staatlicher Aufsicht geführten Vorschaltverfahrens (Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG bzw. Strafanzeige und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen) gewonnen. Im Rahmen dieser Verfahren muss der Antragsteller bzw. Anzeigeerstatter die Rechtsverletzung sowie seine Berechtigung bzw. Rechteinhaberschaft umfassend nachweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Schutzrechtsinhaber im Besitz der anspruchsbegründenden Beweise ist und im Rahmen eines ggf. zu führenden gerichtlichen Verfahrens umfassend in der Lage sein wird, Beweis anzutreten.

Außerdem kann der Abgemahnte die behaupteten Tatsachen innerhalb der gewährten Frist selbst nachprüfen. Die Rechteinhaberschaft von Musikwerken wird z.B. durch die GEMA in einer öffentlich zugänglichen Werkdatenbank erfasst und kann über das Internet unter www.gema.de eingesehen werden. In der Regel befindet sich auf legalen Vervielfältigungsstücken außerdem ein sog. Copyright-Vermerk (z.B. im CD-Booklet).Über die Inhaberschaft an geistigen Schutzrechten, z.B. den Hersteller von Computersoftware oder den Autor eines Textwerkes kann man sich schließlich mittels Internetrecherche und Nachfragen beim Fachhandel kundig machen.

Welchen Zweck erfüllt die Unterlassungserklärung?

Durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Rechtsverletzer die aufgrund seiner Rechtsverletzung bestehende sog. Wiederholungsgefahr ausräumen und so ggf. einen teuren Rechtsstreit (Unterlassungsklage) vermeiden.

Sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Eine Unterlassungserklärung kann ein Rechteinhaber immer dann verlangen, wenn er befürchten muss, dass eine konkrete Zuwiderhandlung, also eine Verletzung seiner Rechte erfolgen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsverletzung bereits einmal begangen wurde. Denn dann besteht die Gefahr der Wiederholung. Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf ein entsprechendes Verlangen des Verletzten wird ein Vertrag begründet, der den Verletzer verpflichtet, entsprechende Handlungen in Zukunft zu unterlassen und falls er dies nicht tut, die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Hierdurch wird für den Verletzten sichergestellt, dass ein Verstoß in Zukunft nicht mehr vorkommen wird, weil der Verletzer jetzt durch die gegebenenfalls zu zahlende Vertragsstrafe ausreichend abgeschreckt wird. Die Juristen sprechen von einer "Beseitigung der Wiederholungsgefahr". Ist die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist der Unterlassungsanspruch des Schutzrechtsinhabers erfüllt und die Sache insoweit erledigt. Wird die Wiederholungsgefahr nicht auf diese Art beseitigt, kann der Verletzte durch eine Antrag im Eilverfahren oder durch eine Klage den Erlass eines gerichtlichen Titels (einstweiligen Verfügung oder Urteil) beantragen, der die Unterlassungspflicht feststellt und eine Strafe für die Zuwiderhandlung androht. Diese Strafe kann in Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft (also Gefängnis) bestehen. Ein nicht bezahltes Ordnungsgeld wird in Gefängnis umgewandelt ("ersatzweise Ordnungshaft"). Durch diese Strafandrohungen wird dann ebenfalls "die Wiederholungsgefahr beseitigt". War der Antrag oder die Klage berechtigt, muss der Antragsgegner oder Beklagte, d.h. der Abgemahnte, zusätzlich die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.
Nur durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung können solche -ggf. auch sehr kostspielige - gerichtliche Schritte vermieden werden.

Bedarf eine Abmahnung einer "Originalunterschrift"?

Abmahnungen sind formfrei möglich. Einer handschriftlichen Originalunterschrift bedarf es nicht. Eine Abmahnung ist also auch ganz ohne Unterschrift wirksam. Erst recht ist sie dies daher bei einer eingescannten bzw. kopierten Unterschrift. Selbst bei gerichtlichen Schriftsätzen genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine (eingescannte) Unterschrift (z.B. auf einem Computerfax). Ebenso ist es auch nicht zwingend erforderlich, eine Abmahnung per Einschreiben zu übersenden.



Warum datiert die Vollmacht erst nach dem Datum der Rechtsverletzung?

Es ist durchaus üblich, dass der Verletzte zunächst Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und anschließend einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung (Abmahnung) beauftragt. Es kann andererseits sein, dass der Rechteinhaber die Rechtsanwälte allgemein beauftragt, Rechtsverletzungen zu recherchieren und zu verfolgen. Die Vollmacht kann also vor oder nach der Rechtsverletzung unterzeichnet worden sein. Da die Vollmacht auch mündlich und sogar nachträglich erteilt werden kann, wäre sogar eine erst nach der Abmahnung unterzeichnete Vollmacht ausreichend, um die Abmahnung zu legitimieren.

Warum liegen zwischen dem Datum der Vollmacht und der Abmahnung mehrere Wochen oder Monate? Wie lange ist eine Vollmacht wirksam?

Eine einmal erteilte Vollmacht, also die rechtsgeschäftliche Bestellung eines anderen zum Stellvertreter unterliegt keiner Verjährung, sondern gilt bis zu ihrem Widerruf. Eine "abgelaufene" bzw. veraltete und deshalb unwirksame Vollmacht gibt es daher nicht.

Müssen die durch die Abmahnung dem Abmahnenden (Rechteinhaber) entstandenen Anwaltskosten vom Rechtsverletzer getragen werden?

Wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt ist, steht dem Rechteinhaber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 677, 683, 670 BGB). Insofern ist es in vielen Fällen ratsam, die von dem Abmahnenden in Rechnung gestellten Anwaltskosten zu bezahlen, um so nicht noch weiteren Kosten der Rechtsverfolgung ausgesetzt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn in der Abmahnung ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet wird, welches in der Regel deutlich niedriger angesetzt wird, als die vollen sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnenden Rechtsanwaltskosten.

Wie berechnen sich die Kosten einer Abmahnung?

Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Falle der Abmahnung wegen des illegalen Anbietens (Upload) eines Musiktitels im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes richten sich die Anwaltskosten zum Beispiel gemäß ständiger Rechtssprechung regelmäßig nach einem Gegenstandswert von 10.000,- € pro Musiktitel und einer 1,3 Geschäftsgebühr - sog. Mittelgebühr - gem. Nr. 2300 VV RVG (631,80 €) zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (20,- €) und ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Kosten können demnach durchaus erheblich sein. Auch wenn die Höhe dieser Forderungen von den Rechtsverletzern in der Regel als zu hoch empfunden wird, sind sie jedoch nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung als üblich und angemessen anzusehen. Regelmäßig wird den Abgemahnten ohnehin im Hinblick auf eine zügige außergerichtliche Einigung ein deutlich niedrigerer pauschaler Vergleichsbetrag angeboten. Durch Zahlung des pauschalen Vergleichsbetrages sind in der Regel alle Zahlungsansprüche des Rechteinhabers abgegolten. Bei Ablehnung des Vergleichsangebots werden die Kosten in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Berechnung siehe oben) berechnet, gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt. Das gesamte Prozessrisiko liegt beispielsweise bei einem Musiktitel (einen Gegenstandswert von 10.000,00 € zu Grunde gelegt) bei mindestens 3.453,20 € in der ersten Instanz (ohne Reisekosten der Anwälte und Zeugen sowie eventuelle Gutachterkosten).

Muss ich den sog. Gegenstandswert bezahlen?

Nein, der Gegenstandswert ist lediglich eine Bezugsgröße, die im Fall eines gerichtlichen Verfahrens vom Gericht festgesetzt wird und nach der sich in der Regel die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten berechnen.



Wie wirkt sich der neue § 97a UrhG auf die Höhe der Abmahnkosten aus?

Nach dem seit dem 1.9.2008 in Kraft getretenen sind unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsanwaltskosten für eine erstmalige Abmahnung nur noch in Höhe von 100,- € (Auslagen inklusive) zu ersetzen. Die Abmahnkostendeckelung bezieht sich nicht auf den Gesamtbetrag, der im Rahmen einer Abmahnung gefordert wird, sondern lediglich auf den Anteil, der auf die Rechtsanwaltskosten entfällt. Die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine "erstmalige Abmahnung" in einem "einfach gelagerten Fall" mit einer "nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt und dass die Rechtsverletzung nach dem 1.9.2008 begangen wurde.

Hier bleibt es abzuwarten, wann die Gerichte diese Voraussetzungen für die Abmahnkostenbeschränkung als erfüllt ansehen. Die Voraussetzungen dürften allerdings insbesondere in Fällen, in denen eine Rechtsverletzung in "gewerblichem Ausmaß" (vgl. § 101 UrhG) vorliegt, die Personendaten also im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG erlangt wurden, regelmäßig nicht erfüllt sein. Das "gewerbliche Ausmaß" liegt nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls dann vor, wenn ganze Filme, Computerprogramme oder ganze Musikalben innerhalb der verkaufsrelevanten Phase in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht d.h. Dritten zum Download angeboten werden.

Das Merkmal des "einfach gelagerten Falles" dürfte bei Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung ebenfalls nicht erfüllt sein, da sehr spezielle rechtliche und technische Kenntnisse erforderlich sind, um diese Rechtsverletzungen zu verfolgen. Die Rechtsverfolgung ist außerdem sehr aufwändig, weil die Erlangung der Personendaten des Rechtsverletzers bzw. Störers (Anschlussinhabers) die Einschaltung eines externen Dienstleisters und eines Rechtsanwalts sowie die Durchführung von staatlichen Vorschaltverfahren unter Anwaltszwang (Strafanzeige und Akteneinsicht bzw. gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG vor einer speziellen Urheberrechtskammer des Landgerichts) erforderlich macht. Die Rechtsverfolgung ist also gerade nicht einfach gelagert, sondern im Vergleich zu "normalen" Fällen komplex und schwierig. Hinzu kommt, dass die erheblichen technischen Ermittlungskosten, die Kosten des Auskunftsverfahrens oder des Strafverfahrens zusätzlich zu den Abmahnkosten als Schadensersatz verlangt werden können. Hinzu kommt der eigentliche Schaden des Rechteinhabers aus der Verletzung seiner Rechte, also der Betrag, der als "fiktive Lizenzgebühr" zu entrichten ist.



Was ist von einem Vergleichsangebot des Abmahnenden zu halten?

Oftmals werden im Rahmen von Abmahnungen von der Seite der Rechteinhaber (d.h. von Seiten des Abmahnenden) zeitlich befristete Vergleichsangebote unterbreitet, die mit dem Ziel einer schnellen außergerichtlichen Einigung, deutlich unter den allgemeinen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnenden Gebühren liegen. Die Vergleichsangebote sind regelmäßig weit unter dem Betrag angesiedelt, der theoretisch durchsetzbar ist, da es den Rechteinhabern meistens nicht darauf ankommt, "Existenzen zu vernichten" oder "Leute abzuzocken", sondern dem Rechtsverletzer die Unrechtmäßigkeit seines Handelns vor Augen zu führen und ihn zukünftig und nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten anzuhalten. Dennoch müssen die Beträge die Rechtsverfolgungskosten decken und vor der Urheberrechtsverletzung ausreichend abschrecken. Wird ein Vergleichsangebot abgelehnt oder auf das Abmahnschreiben gar nicht reagiert, was einer Ablehnung des Vergleichsangebots gleich kommt, richten sich die Kosten nach den bereits dargestellten Grundsätzen.

» Sofern der Verstoß tatsächlich begangen wurde, wird es in den meisten Fällen, um die Kosten niedrig zu halten, empfehlenswert sein, bereits auf das Erstschreiben (Abmahnschreiben) hin zu reagieren und den angebotenen pauschalen Vergleichsbetrag zu zahlen. Andernfalls können die Kosten sich deutlich erhöhen. Das gesamte Prozessrisiko liegt beispielsweise bei einem Musiktitel (einen Gegenstandswert von von 10.000,00 € zu Grunde gelegt) bei 3.453,20 € in der ersten Instanz.



Besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung? Ich kann den geforderten Betrag nicht auf einmal bezahlen.

Wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, den geforderten Betrag auf einmal zu zahlen, ist es in der Regel möglich, den geforderten Betrag in Raten zu zahlen. Für Abmahnungen der Kanzlei NÜMANN+LANG finden Sie auf der Internetseite www.nuemann-lang.de unter der Rubrik "Downloads" bzw. unter der in der Abmahnung angegebenen Internetadresse ein Standard-Ratenzahlungsformular. Bitte laden Sie sich dieses herunter und drucken es aus. Achten Sie beim Ausfüllen auf eine deutliche Schreibweise in Druckbuchstaben und vergessen Sie nicht das Aktenzeichen anzugeben, da sonst eine Zuordnung nicht möglich ist. Senden Sie das vollständig ausgefüllte Ratenzahlungsformular fristgerecht und unterschrieben im Original den Rechtsanwälten zu. Bitte achten Sie anschließend im eigenen Interesse auf eine pünktliche Überweisung der einzelnen Raten - Sie erhalten hierzu keine erneute Aufforderung. Bei Verzug mit lediglich einer Rate wird der noch offene Gesamtbetrag sofort fällig. Zur Anzeige des Ratenzahlungsformulars benötigen Sie den Acrobat Reader, der hier kostenlos herunter geladen werden kann http://get.adobe.com/de/reader.



Die Raten sind zu hoch. Ich benötige niedrigere Raten.

Nach positiver Einzelfallprüfung kann bei Abmahnung durch NÜMANN+LANG in Ausnahme- bzw. Härtefällen eine Zahlung in niedrigeren, als den im Standartformular (siehe unter der Rubrik "Downloads") vorgegebenen Raten gewährt werden. Falls Sie der Meinung sind, dass in Ihrem Fall eine Ratenzahlung in niedrigeren als den vorgegebenen Raten gerechtfertigt ist, beantragen Sie vor Ablauf der Frist schriftlich eine Ratenzahlung in niedrigeren Raten. Bitte geben Sie dabei an, warum Sie niedrigere Raten wünschen und machen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse glaubhaft. Dies kann insbesondere durch Beifügung von geeigneten Unterlagen wie z.B. Kopie des Hartz-IV-Bescheids, des Arbeitslosengeldbewilligungsbescheids etc. geschehen. Nennen Sie dabei auch die Höhe des Betrages, den Sie monatlich zahlen können. Nur wenn Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse plausibel darstellen und glaubhaft machen, kann über eine Ausnahmeregelung entschieden werden. Die Höhe der Raten richtet sich dann nach den von Ihnen glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen. Da die Ratenzahlung bei niedrigen Raten einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zieht, können durch die Ratenzahlung ggf. zusätzliche Kosten entstehen. Hierauf wird im Rahmen des Ratenzahlungsangebots nochmals hingewiesen.



Sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet, z.B. durch die Teilnahme an "Tauschbörsen" rechtsmissbräuchlich (Stichwort "Abmahnwahn")?

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries antwortete am 18.3.2008 auf eine Anfrage aus der Bevölkerung zu diesem Thema wie folgt (vom Verfasser gekürzt):

Frage: "Wann stoppen Sie endlich den aktuell unverhältnismäßigen Abmahnwahn und den enorm kursierenden Abmahnmissbrauch durch das Urheberrecht?"

Antwort Zypries: "[...] Soweit Sie das Thema der Abmahnung bei Verletzungen von Urheberrechten im Internet ansprechen, möchte ich darauf hinweisen, dass grundsätzlich der Urheber darüber entscheidet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Werk, das er geschaffen hat, genutzt wird. Ich möchte Sie daher auch um Verständnis dafür bitten, dass die Rechtsinhaber die Verletzung ihrer Rechte verfolgen, da ihnen durch die Rechtsverletzung erhebliche Schäden entstehen. Der Rechtsinhaber kann dabei denjenigen, der seine Rechte verletzt hat, abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern; er kann auch Schadenersatz von ihm verlangen. Mit der Abmahnung wird damit im Regelfall eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden. [...]" (siehe http://www.abgeordnetenwatch.de)

» Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (z.B. aufgrund der Teilnahme an Tauschbörsen) sind also nicht per se unzulässig geschweige denn rechtsmissbräuchlich. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit kann sich allerdings bei maßlos überzogenen Forderungen (z.B. im 4 bis 5-stelligen Bereich) ergeben. Ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist hängt daher immer vom Einzelfall ab und von der Schwere der Rechtsverletzung und dem Umfang der verletzten Rechte.

Wie sollte der Abgemahnte reagieren, wenn er ein gerichtliches Verfahren vermeiden und die Sache schnellstmöglich "aus der Welt schaffen" möchte?

Sofern zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, sollte zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens diese sofort d.h. in jedem Fall fristgerecht abgegeben werden und die sonstigen Forderungen (Schadensersatz und Anwaltskosten der Gegenseite) sollten ebenfalls fristgerecht erfüllt werden. So kann der Rechtsverletzer sicher sein, dass die Sache zivilrechtlich erledigt ist und aus der Rechtsverletzung keine weiteren Forderungen oder Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Allerdings sind insbesondere die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und des Schadensersatzes genau zu hinterfragen. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Umfang der verletzten Rechtsgüter und dem damit verbundenen sog. Gegenstandswert. Dieser kann bei illegalen Uploads/Downloads in Tauschbörsen durchaus im 5-stelligen Bereich liegen. Dies ist durch zahlreiche obergerichtliche Urteile entschieden. Die meisten deutschen Gerichte halten für den illegalen Upload (öffentliche Zugänglichmachung) eines einzelnen Musiktitels einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- € für angemessen.

Gerade im Bereich der Tauschbörsen haben Nutzer of eine Vielzahl von Programmen, Musik und Filmen auf der Festplatte, die sie sich zuvor illegal beschafft und möglicherweise auch Dritten illegal bereitgestellt haben. Sollte eine Abmahnung wegen nur eines Werkes/Titels erfolgen, ist zu überlegen, ob man die geltend gemachten Forderungen erfüllt und so hoffentlich "mit einem blauen Auge davon kommt".

Welche Rechtsverletzungen berechtigen zu einer Abmahnung?

Grundlage einer Abmahnung können z.B. Verletzungen von Kennzeichenrechten (Markenrechte, Namensrechte etc.), Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sein. Verletzungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (insb. sog. Leistungsschutzrechten) liegen beispielsweise vor, wenn man als Nutzer einer sog. "Tauschbörse" (Filesharing-Netzwerke wie emule, edonkey, Bit-Torrent oder sog. Sharehoster etc.) Dritten unberechtigt das geistige Eigentum anderer (z.B. Musik, Filme, Software, Hörbücher oder ähnliche Inhalte) zugänglich macht (Upload) oder vervielfältigt (Download), ohne dazu vom Rechteinhaber befugt zu sein. Dies ist beim "Tauschen" von Musik, welche urheberrechtlichen Schutz genießt, regelmäßig der Fall.

Wer ist zur Abmahnung berechtigt?

Berechtigt ist derjenige, der Inhaber des verletzten Rechts ist. Im Bereich der illegalen Musik-Uploads (und Downloads) handelt es sich in der Regel um Verletzungen der Urheberrechte, der urheberrechtlichen Nutzungsrechte sowie der Leistungsschutzrechte. Zur Abmahnung berechtigt können demnach unter anderem sein: die Künstler/Interpreten selbst, die mitwirkenden Musiker, die Plattenfirma, der Produzent oder auch die Komponisten und/oder Textdichter sowie ggf. deren Verlage, wobei es jeweils auf den Einzelfall ankommt. Bei Filmen ist es in der Regel der Filmhersteller, bei Software/Games der Publisher bzw. der Hersteller d.h. regelmäßig derjenige, der das wirtschaftliche Risiko der Entwicklung trägt oder dessen (exklusive) Lizenznehmer.



Kann es zu Mehrfachabmahnungen kommen?

Theoretisch kann es wegen mehrerer Rechtsverletzungen oder auch wegen einer Handlung, die mehrerer Rechte verletzt, dazu kommen, dass ein einzelner Rechtsverletzer mehrfach abgemahnt wird. Beispielsweise dann, wenn ein Tonträger, der eine Vielzahl von Musiktiteln unterschiedlicher Künstler enthält (sog. Sampler bzw. Compilation), illegal in einer Tauschbörse bereitgestellt wurde. Denn durch das illegale Zugänglichmachen eines Samplers bzw. Compilation-Tonträgers werden auf einen Schlag eine Vielzahl von Rechten verletzt und eine Vielzahl von Inhabern geistiger Schutzrechte geschädigt. Jedem stehen gegenüber dem Rechtsverletzer Ansprüche zu, so dass Mehrfachabmahnungen in der Regel durchaus berechtigt sind. Es ist jedoch ratsam, wegen der Reaktion in diesen Fällen einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt zu befragen und diesem die Einzelheiten genau zu schildern.



Was ist von in Internet-Foren und ähnlichen Seiten kursierenden Empfehlungen zu halten?

In einigen Internetforen wird beispielsweise dazu geraten, gar nicht auf die Abmahnung zu reagieren. Hiervon ist dringend abzuraten. Zwar kursiert ein solches Vorgehen auf manchen dubiosen Internet-Seiten und/oder Internet-Foren als angeblicher "Geheimtipp". Die dortigen "Empfehlungen" stammen jedoch in der Regel von anonymen Usern sowie juristischen Laien und sind daher "mit Vorsicht zu genießen". Falsche oder unseriöse Tipps und können zur Folge haben, dass die Kosten sich um das Vielfache des im ersten Abmahnschreiben geforderten Betrages erhöhen! Durch ein "Gar-Nicht-Reagieren" vergibt man nicht nur die Chance, die Sache schnell, außergerichtlich und "kostengünstig" (in der Regel wird in der Abmahnung ein Vergleichsangebot enthalten sein, die Forderungen durch Zahlung eines verhältnismäßig niedrigen Pauschalbetrages abzugelten) aus der Welt zu schaffen. Sondern man setzt sich auch dem erheblichen und vermeidbaren Kostenrisiko sowie dem Lästigkeitsfaktor eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens aus. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Schadensersatz-Forderungen wegen Verletzungen von Urheberrechten gem. § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an verjähren. Wer lebt schon gerne in der Ungewissheit, noch Jahre später verklagt und zur Rechenschaft gezogen zu werden, insbesondere, wenn es sich um Streitigkeiten handelt, die kostenintensive Urheberrechtsprozesse nach sich ziehen können?

» Vertrauen Sie daher nicht auf die anonymen Tipps aus Internet-Foren und von selbsternannten Laien-Juristen. Sofern Sie der Meinung sind, die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt oder die Rechtsverletzung sei nicht über Ihren Internetanschluss begangen worden, empfiehlt es sich, sich von einem Rechtsanwalt fachkundig beraten zu lassen.



Was ist von dem pauschalen Rat zu halten, lediglich eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben?

Die Abgabe der Unterlassungserklärung erledigt nur den Unterlassungsanspruch des Schutzrechtsinhabers. Die diesem darüber hinaus gegen den Rechtsverletzer zustehenden Ansprüche (Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten) werden dadurch nicht erfüllt und vom Rechteinhaber regelmäßig weiterverfolgt und ggf. gerichtlich geltend gemacht. Die gerichtliche Geltendmachung der Zahlungsansprüche erfolgt zum Teil erst Monate nach der Abmahnung. Hierdurch entsteht bei vielen Betroffenen, die lediglich eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben haben fälschlicherweise der Eindruck, noch einmal davongekommen zu sein. Die Zahlungsansprüche können jedoch bis zu deren Verjährung vom Schutzrechtsinhaber gerichtlich geltend gemacht werden.

Ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt mit der "Verteidigung" zu beauftragen bzw. "sich zur Wehr zu setzen"?

Diese Information wurde von Rechtsanwälten verfasst, die Rechteinhaber vertreten. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Fall von einem Rechtsanwalt geprüft wird, der allein Ihre Interessen vertritt, sollten Sie einen solchen beauftragen. Für eine Erstberatung kann eine Pauschale vereinbart werden, so dass die Kosten überschaubar bleiben. Selbst wenn der Anwalt Ihnen raten sollte, der Abmahnung in allen Punkten nachzukommen, können Sie aufgrund der Beratung sicher sein, dass Sie hiermit keinen Fehler machen. Sollte der Anwalt Sie falsch beraten und Ihnen entsteht hierdurch ein Schaden, muss der Anwalt hierfür haften. Alle Anwälte sind hierfür haftpflichtversichert. Diese Sicherheit allein kann die Kosten der Beratung rechtfertigen, selbst wenn der Anwalt für Sie nichts "herausholt".

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Abmahnung unberechtigterweise erfolgt sei, zum Beispiel weil der Verstoß nicht über Ihren Internetanschluss begangen wurde, sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen. Allerdings ist eine Verteidigung aus wirtschaftlicher Sicht oft nur dann sinnvoll, wenn die Abmahnung völlig unberechtigt erfolgt ist und dies nachweisbar ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die vorgeworfenen Rechtsverletzungen tatsächlich und nachweisbar weder von Ihnen, noch über Ihren Internet-Anschluss begangen wurden. Wenn Sie den tatsächlichen Verletzer kennen, können Sie dem Abmahnenden den Verletzer nennen, damit er gegen diesen und nicht gegen Sie vorgeht. Es ist aber denkbar, dass der Rechteinhaber gegen beide, gegen Sie als Anschlussinhaber und gegen den unmittelbaren Täter, parallel vorgeht. Daher kann es wirtschaftlich am günstigsten sein, wenn Sie die Abmahnung akzeptieren und die Kosten vom Verletzer erstattet verlangen. Wenn Sie hierbei sicherstellen, dass der Verletzer in Zukunft gleichartige Urheberrechtsverletzungen unterlässt, ist das auch aus Sicht des Rechteinhabers völlig in Ordnung.



Warum wird vom Rechtsverletzer verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben?

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die einzige Möglichkeit, wie der Rechtsverletzer die Vermutung einer Wiederholungsgefahr beseitigen und somit den dem Rechteinhaber zustehenden Unterlassungsanspruch erfüllen kann. Strafbewehrung bedeutet, dass der Rechtsverletzer verspricht, im Falle zukünftiger gleichartiger Verstöße eine Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen (sog. Vertragsstrafeversprechen). Nur durch die Strafbewehrung erfüllt die Unterlassungserklärung die gesetzlichen Anforderungen, um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Ohne ein angemessen hohes Vertragsstrafeversprechen kann die Unterlassungserklärung den erforderlichen Druck hinsichtlich eines zukünftigen Unterlassens nicht entfalten. Daher sind Vertragsstrafeversprechen im vier- bis fünfstelligen Bereich im Rahmen von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung geistiger Schutzrechte keine Seltenheit, sondern üblich und angemessen. Die Vertragsstrafe muss nur dann gezahlt werden, wenn nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein gleichartiger Verstoß nochmals stattfindet und ermittelt wird.



Was ist eine Strafbewehrung und in welcher Höhe ist eine Vertragsstrafe angemessen? Warum ist die Vertragsstrafe so hoch (z.B. 5.100,- €)?

Die Strafbewehrung darf nicht außer Verhältnis zum Rechtsverstoß stehen. Die Vertragsstrafe muss jedoch so empfindlich sein, dass sie dem Verletzten hinreichende Sicherheit vor einem neuerlichen Verstoß bietet. Bei Verstößen gegen das Urhebergesetz dürften - je nach Schwere der Rechtsverletzung - in der Regel Vertragsstrafen i.H.v. 5.000,- bis 25.000,- € durchaus angemessen sein. Zum Vergleich: Bei lediglich falschen oder fehlenden Impressumsangaben auf einer Internet-Seite haben deutsche Gerichte schon Vertragsstrafen in Höhe von 10.000,- € festgesetzt, obwohl es sich bei diesen Verstößen um Rechtsverstöße niedrigerer Eingriffsintensität handelt.

Ich möchte die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, da man mir davon abgeraten hat. Kann ich diese auch abändern bzw. selbst eine solche erstellen (Stichwort "modifizierte Unterlassungserklärung")?

Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ist lediglich ein Formulierungsvorschlag, der dem Abgemahnten die Arbeit ersparen soll, selbst eine Unterlassungserklärung zu erstellen bzw. von einem Rechtsanwalt erstellen zu lassen. Es ist auch möglich eine selbstverfasste bzw. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies birgt allerdings das Risiko, dass die Modifikationen dazu führen, dass der verletzte Rechteinhaber diese nicht akzeptiert (z.B. dann, wenn die Vertragsstrafe zu niedrig ist oder ungeschickte bzw. nicht hinreichend bestimmte Formulierungen verwendet werden) und ggf. ein gerichtliches Verfahren einleitet bzw. eine einstweilige Verfügung beantragt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer nach Ermessen des Rechteinhabers (Gläubigers) zu bemessenden Vertragsstrafe (sog. "neuer Hamburger Brauch") ist zulässig. Sie hat für den Abgemahnten (Schuldner) Vor- und Nachteile. Die im Fall einer Verletzung geforderte Vertragsstrafe kann nämlich niedriger oder höher sein als der vorab festgesetzte Betrag, der häufig lediglich auf € 5.100 lautet. Kann man sich über den nach Ermessen festzusetzenden Betrag nicht einigen, muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, was mit Kosten verbunden ist.

Worauf ist noch zu achten?

Bei Rechtsverletzungen durch das Anbieten von Musik, Filmen, Software etc. im Internet ist darauf zu achten, dass die betreffenden Inhalte umgehend und dauerhaft vom Computer entfernt werden und keinesfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgespielt werden. Denn bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung kann man sonst in Höhe der Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht die Gefahr als Wiederholungstäter strafrechtlich belangt zu werden.

Entfällt der Anspruch des Verletzten (Rechteinhabers), wenn eine Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten (z. B. anderem Rechteinhaber) abgegeben wurde?

Grundsätzlich nein. In bestimmten Fällen kann es sein, dass keine zweite Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Kosten können dennoch doppelt entstehen. Hierzu sollte man sich ggf. anwaltlich beraten lassen.

Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe, aber die Rechtsverfolgungskosten nicht bezahle?

Durch das Abgeben einer (ggf. modifizierten) Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis wird nur ein Teil der vom geschädigten Rechteinhaber im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche erledigt. Unterbleibt die Erfüllung der Zahlungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche kann der Rechteinhaber diese gerichtlich einklagen. Dem Abgemahnten entstehen dadurch (jedenfalls, wenn er nicht vollständig obsiegt) im Vergleich zu dem in der Abmahnung geltend gemachten Betrag deutliche Mehrkosten (z.B. die Gerichtskosten, die zusätzlichen eigenen Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren sowie die Anwaltskosten des Gegners).

Wann ist eine Abmahnung unberechtigt bzw. missbräuchlich?

Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur gerügt wird, um mittels Abmahnung Kosten zu produzieren und der vermeintliche Rechtsverstoß gar nicht vorliegt oder nicht eindeutig ist bzw. nicht nachgewiesen werden kann. Missbräuchliche Abmahnungen kommen häufig im Bereich des Wettbewerbsrechts (z.B. wenn offensichtlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht) vor. Die alleinige Tatsache, dass es sich bei einer Abmahnung um ein Massengeschäft handelt, spricht grundsätzlich nicht für einen Missbrauch. Denn massenhaft begangene Rechtsverstöße (wie z.B. im Falle des illegalen Filesharings in Tauschbörsen) erfordern zwangsläufig auch eine massenhafte Verfolgung der Rechtsverstöße. Werden Rechte massenhaft verletzt so ist der Geschädigte selbstverständlich berechtigt, jedem dieser einzelnen Verstöße nachzugehen.

Können die eigenen Rechtsanwaltskosten vom Abmahnenden ersetzt verlangt werden, wenn die Abmahnung sich als unberechtigt herausstellt?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Verteidigungskosten desjenigen, der mit unberechtigten Forderungen überzogen wird, da dies nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Die eigenen Anwaltskosten können in der Regel nur verlangt werden, wenn die Abmahnung nachweisbar fehlerhaft und zu Unrecht erfolgt ist und dies auf der schuldhaft fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage durch den Abmahnenden beruht. Dies ist allerdings in der Regel nur dann der Fall, wenn der Abmahnende (Rechteinhaber) genau weiß, dass ihm der behauptete Anspruch nicht zusteht, er diesen aber dennoch behauptet und abmahnt. So etwas dürfte in der Praxis höchst selten vorkommen. Das Vorliegen eines Urheberrechtsverstoßes, die Rechteinhaberschaft desjenigen, der gegen die Rechtsverstöße vorgeht sowie die ordnungsgemäße Ermittlung des Rechtsverletzers werden außerdem im Rahmen der Vorverfahren (staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Antragsverfahren nach § 101 UrhG) bereits glaubhaft gemacht und durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. durch die Urheberkammer des zuständigen Landgerichts geprüft (sog. Richtervorbehalt).



Ist das Ganze ein Witz oder eine "Abzockfalle"?

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind weder ein Witz, noch eine "Abzockfalle". Sollten Sie von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen erhalten haben, so ist dieser regelmäßig nicht aus eigenem Entschluss und Interesse tätig, sondern vom Inhaber des jeweiligen Schutzrechts beauftragt, gegen Rechtsverletzungen an dessen geistigem Eigentum vorzugehen. Dies ist auch bei Abmahnungen von NÜMANN+LANG der Fall.

Die Rechtsverletzungen werden bei NÜMANN+LANG im Auftrag der jeweiligen Mandanten durch ein auf die Ermittlung von Internetkriminalität spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen ermittelt und beweissicher dokumentiert. Hierbei wird mit äußerster Sorgfalt vorgegangen, um Verwechslungen oder Fehler zu vermeiden. Ihre Daten wurden im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG erlangt. Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir gegenüber der Urheberkammer des am Sitz Ihres Internet-Providers zuständigen Landgerichts u. a. glaubhaft gemacht, dass der Mandant Schutzrechtsinhaber ist, dass es sich um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne des § 101 UrhG handelt und dass die IP-Adressermittlung zuverlässig stattgefunden hat. Durch dieses vorgeschaltete Gerichtsverfahren (sog. Richtervorbehalt) ist ein Missbrauch nahezu ausgeschlossen.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben und der Meinung sein, dass der Abmahnende betrügerisch oder unseriös vorgeht, sollten Sie sich nicht scheuen, dies von der Polizei oder der zuständigen Anwaltskammer überprüfen zu lassen. Die Verbraucherzentralen sind in diesem Fall nicht zuständig, weil es nicht um Verbrauchergeschäfte, sondern um Urheberrechtskriminalität geht. Dennoch helfen die Verbraucherzentralen häufig zumindest mit Hinweisen auf zuständige Stellen weiter.




Dieser Fragen- und Antwortenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er wurde von Rechtsanwälten erstellt, die Schutzrechtsinhaber vertreten. Die darin enthaltenen Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne der aufgeworfenen rechtlichen Fragen in der Literatur und/oder Rechtsprechung kontrovers diskutiert werden. Sämtliche Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.